Mietrecht und Wohneigentum verständlich erklärt
Mieten in Deutschland
Das Wohnraummietrecht ist in Deutschland vor allem in den §§ 535 ff. — etwa bei Wyns Casino — des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Ein Mietverhältnis begründet Pflichten auf beiden Seiten: Der Vermieter stellt die Wohnung zum vereinbarten Gebrauch bereit, der Mieter schuldet die vereinbarte Miete. Daneben regeln Vertrag und Gesetz, welche Betriebskosten umgelegt werden dürfen, wie eine Kaution behandelt wird und unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung möglich ist. Viele Vorschriften schützen Mieter und können vertraglich nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden. Die folgenden Informationen geben den Rechtsstand 2026 wieder; spätere Gesetzesänderungen sind möglich und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.
Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag
Nach § 535 BGB muss der Vermieter die Wohnung zum vereinbarten Zeitpunkt übergeben und während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Die Erhaltungspflicht umfasst grundsätzlich notwendige Instandsetzungen, etwa wenn eine Heizung ausfällt oder ein undichtes Fenster die Nutzung beeinträchtigt. Der Mieter darf die Räume im vertraglich vereinbarten Umfang nutzen und muss die vereinbarte Miete entrichten. Welche Nutzung erlaubt ist, ergibt sich aus dem Vertrag und dem üblichen Wohnen; eine gewerbliche Nutzung kann eine gesonderte Vereinbarung erfordern.
Ein Mietvertrag sollte die Vertragsparteien, die genaue Wohnung, den Mietbeginn und gegebenenfalls die Laufzeit eindeutig benennen. Häufig enthält er außerdem Vereinbarungen zur Nutzung gemeinschaftlicher Flächen, zu Haustieren und zu Schönheitsreparaturen. Solche Klauseln sind nicht automatisch wirksam: Für Schönheitsreparaturen gelten etwa Grenzen aus der Rechtsprechung, und pauschale formularmäßige Pflichten können unwirksam sein. Viele mieterschützende Vorschriften dürfen nicht durch eine Vertragsklausel zum Nachteil des Mieters verändert werden; Beispiele finden sich bei der Mietminderung und der Kaution.
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass ein Wohnraummietvertrag notariell beurkundet werden müsse. Das ist falsch: Für einen gewöhnlichen Mietvertrag ist keine notarielle Beurkundung vorgeschrieben; er kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Bei einer Laufzeit von mehr als einem Jahr kann fehlende gesetzliche Schriftform allerdings dazu führen, dass der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt (§ 550 BGB). Entscheidend sind daher klare Absprachen und die Einhaltung zwingender Schutzregeln, nicht eine notarielle Urkunde.
Miete, Nebenkosten und Kaution
Die Nettokaltmiete ist das Entgelt für die Überlassung der Wohnung, ohne Betriebskosten. Betriebskosten werden zusätzlich nur geschuldet, wenn ihre Umlage im Mietvertrag vereinbart ist. Eine Vorauszahlung wird regelmäßig abgerechnet; bei einer Betriebskostenpauschale ist eine jährliche Einzelabrechnung grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Mietsicherheit, meist als Kaution geleistet, sichert bestimmte Ansprüche des Vermieters und ist von der laufenden Miete getrennt zu behandeln.
| Bestandteil | Typischer Inhalt | Wichtige Regel |
|---|---|---|
| Nettokaltmiete | Entgelt für die Nutzung der Wohnung, ohne Betriebskosten | Fälligkeit grundsätzlich spätestens am dritten Werktag des jeweiligen Zeitabschnitts, meist des Monats (§ 556b BGB) |
| Betriebskostenvorauszahlung | Zum Beispiel Heizung, Wasser, Müllabfuhr oder Gebäudereinigung, sofern wirksam vereinbart | Jährliche Abrechnung; Nachforderungen sind grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen (§ 556 Abs. 3 BGB) |
| Kaution | Sicherheit für bestimmte Forderungen aus dem Mietverhältnis | Höchstens drei Nettokaltmieten; Zahlung in drei gleichen Monatsraten ist gesetzlich möglich (§ 551 BGB) |
Die Betriebskostenabrechnung muss den Abrechnungszeitraum, die Gesamtkosten, den angewandten Verteilerschlüssel und den Anteil der Wohnung nachvollziehbar ausweisen. Verwaltungskosten und Instandsetzung gehören nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Der Mieter kann Belege prüfen; ein Guthaben ist auszuzahlen, während eine Nachforderung nur bei formell ordnungsgemäßer Abrechnung und fristgerechter Mitteilung verlangt werden kann. Bei Vorauszahlungen kann eine Anpassung nach einer Abrechnung in angemessener Höhe erfolgen.
Der Vermieter muss eine als Geldsumme geleistete Kaution getrennt von seinem Vermögen und zu den gesetzlichen Bedingungen anlegen; Erträge stehen dem Mieter zu. Die Kaution darf nicht als Ersatz für laufende Mietzahlungen während des Mietverhältnisses verwendet werden. Für die Kontrolle einer Abrechnung sind insbesondere Belege, Wohnfläche und Verteilerschlüssel relevant; für die Einordnung der laufenden Kosten ist die Trennung von Nettokaltmiete und Betriebskosten entscheidend.
Kündigung und Mieterschutz
Ein Mietverhältnis kann ordentlich, außerordentlich oder durch eine einvernehmliche Vereinbarung beendet werden. Für eine Kündigung durch den Vermieter gelten strengere Voraussetzungen als für eine ordentliche Kündigung durch den Mieter; bei jeder Beendigung sind Form und Zugang entscheidend. Typische Gründe und Fristen unterscheiden sich danach, wer kündigt und ob ein wichtiger Grund vorliegt.
- Der Mieter kann einen unbefristeten Wohnraummietvertrag grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen; das Kündigungsschreiben muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen.
- Für Vermieter beträgt die ordentliche Kündigungsfrist zunächst drei Monate; nach fünf und acht Jahren seit Überlassung verlängert sie sich jeweils um drei Monate (§ 573c BGB).
- Eine Vermieterkündigung setzt ein berechtigtes Interesse voraus, etwa eine erhebliche schuldhafte Pflichtverletzung oder Eigenbedarf für den Vermieter beziehungsweise nahe Familienangehörige (§ 573 BGB).
- Bei wichtigem Grund ist eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich; erheblicher Mietrückstand kann sie nach den gesetzlichen Voraussetzungen rechtfertigen (§ 543 BGB).
- Eine Kündigung von Wohnraum muss schriftlich erfolgen; der Vermieter muss den Kündigungsgrund im Schreiben angeben, und eine elektronische Nachricht genügt der gesetzlichen Schriftform nicht.
- Bei besonderer Härte kann der Mieter einer Vermieterkündigung widersprechen und die Fortsetzung verlangen; dieser Sozialwiderspruch richtet sich nach §§ 574 ff. BGB.
Der Sozialwiderspruch berücksichtigt persönliche Umstände, etwa hohes Alter, eine schwere Erkrankung oder fehlenden zumutbaren Ersatzwohnraum. Er führt nicht automatisch dazu, dass das Mietverhältnis dauerhaft fortbesteht; maßgeblich ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen. Der Vermieter muss den Mieter im Kündigungsschreiben auf Möglichkeit, Form und Frist des Widerspruchs hinweisen. Der Widerspruch muss grundsätzlich spätestens zwei Monate vor der Beendigung in Textform erklärt werden, sofern der Vermieter rechtzeitig auf dieses Recht hingewiesen hat (§ 574b BGB).
Für Mieter bedeutet eine wirksame Kündigung, dass die Wohnung zum Beendigungszeitpunkt zurückzugeben ist; bis dahin bestehen die Vertragspflichten fort. Vermieter müssen eine Kündigung auf einen tragfähigen gesetzlichen Grund stützen und die vorgeschriebene Form wahren. Als Praxisregel gilt: Kündigungsschreiben, Zugangsnachweis und Fristberechnung sollten zusammen geprüft werden, weil ein Formfehler oder ein verspäteter Zugang den Beendigungszeitpunkt verändern kann.

Wohneigentum und Verwaltung
Beim Kauf einer Eigentumswohnung gehören neben den eigenen Räumen auch gemeinschaftlich genutzte Gebäudeteile zum Alltag. Für deren Verwaltung und Finanzierung gelten bundesweit die Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes. Die Wohnungseigentümergemeinschaft fasst Beschlüsse, während die Hausverwaltung vereinbarte Aufgaben erledigt und finanzielle Abläufe organisiert. Beim Erwerb von Grundstück oder Wohnung kommt außerdem die Grunderwerbsteuer hinzu; ihre Höhe hängt vom Bundesland ab.
Wohnungseigentümergemeinschaft und WEG-Reform
Wer eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus besitzt, wird Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie umfasst alle Wohnungseigentümer; zum Gemeinschaftseigentum zählen etwa Dach, Fassade und Treppenhaus, während das Sondereigentum vor allem die Wohnung selbst betrifft.
- Die Gemeinschaft entscheidet über Verwaltung und Erhaltung des Gemeinschaftseigentums, etwa über eine Dachreparatur oder den Austausch der Haustür.
- Bei einer Eigentümerversammlung stimmen die Eigentümer über Beschlüsse ab; grundsätzlich entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern das Gesetz keine andere Regel vorsieht.
- Die WEG-Reform, das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG), trat am 1. Dezember 2020 in Kraft und stärkte die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft.
- Seit der Reform kann die Versammlung grundsätzlich auch dann Beschlüsse fassen, wenn nur ein Teil der Eigentümer anwesend oder vertreten ist.
- Jeder Eigentümer kann bestimmte bauliche Veränderungen verlangen, etwa für einen barrierearmen Umbau, Einbruchschutz oder eine Ladestation für ein Elektroauto.
Zu häufigen Konflikten zählen die Verteilung von Kosten, geplante bauliche Veränderungen und die Frage, ob ein Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Die genaue Kostenverteilung richtet sich nach Gesetz, Gemeinschaftsordnung und wirksamen Beschlüssen.
Hausverwaltung und Hausgeld
Die Hausverwaltung organisiert die laufende Verwaltung der WEG: Sie setzt Beschlüsse um, führt gemeinschaftliche Gelder und bereitet Wirtschaftsplan sowie Jahresabrechnung vor. Über grundlegende Maßnahmen und die Höhe der Vorschüsse entscheiden die Eigentümer durch Beschluss; die Verwaltung handelt innerhalb ihrer gesetzlichen und vereinbarten Befugnisse. Das Hausgeld ist der regelmäßige Vorschuss, den Eigentümer für gemeinschaftliche Ausgaben zahlen. Es deckt je nach Gebäude zum Beispiel Kosten für Versicherung, Reinigung, Allgemeinstrom, Verwaltung und Instandhaltung ab. Bei einer zentralen Heizungsanlage können auch Heiz- und Warmwasserkosten enthalten sein. Die folgende Beispielrechnung zeigt, wie Plan und tatsächliche Abrechnung auseinanderfallen können; die Beträge sind ausdrücklich unverbindlich und nicht als übliche Pauschalen zu verstehen.
| Vorgang | Berechnung im Beispiel | Zweck oder Ergebnis |
|---|---|---|
| Wirtschaftsplan | 350 Euro monatlich × 12 Monate = 4.200 Euro | Festgelegte Vorschüsse für das kommende Wirtschaftsjahr |
| Jahresabrechnung | Ist-Kosten 4.080 Euro; gezahlt wurden 4.200 Euro | Die Differenz von 120 Euro wird als mögliche Anpassung oder Gutschrift ausgewiesen; maßgeblich ist der Beschluss der Eigentümer. |
| Erhaltungsrücklage | Beispielhaft 110 Euro monatlich × 12 Monate = 1.320 Euro | Ansparung für künftige Arbeiten am Gemeinschaftseigentum, etwa eine Dachsanierung |
Die Jahresabrechnung stellt die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben dar; der Vermögensbericht gibt Auskunft über den Stand des Gemeinschaftsvermögens. Prüfen Sie insbesondere, ob die ausgewiesenen Vorschüsse, Kostenanteile und Rücklagen nachvollziehbar zu den Beschlüssen und Belegen passen.
Grunderwerbsteuer beim Kauf
Die Grunderwerbsteuer ist eine Ländersteuer, die beim Erwerb eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung grundsätzlich einmalig anfällt. Die Länder bestimmen den Steuersatz innerhalb des bundesrechtlichen Rahmens; deshalb kann derselbe Kaufpreis je nach Standort zu unterschiedlichen Steuerbeträgen führen. Stand 2026 beträgt der Satz beispielsweise in Bayern 3,5 Prozent, in Berlin 6 Prozent und in Brandenburg 6,5 Prozent. Bemessungsgrundlage ist im Regelfall die Gegenleistung für den Erwerb, meist der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis. Bei einem Kaufpreis von 500.000 Euro ergeben sich damit beispielhaft 17.500 Euro in Bayern, 30.000 Euro in Berlin und 32.500 Euro in Brandenburg. Die konkrete Steuerberechnung richtet sich nach den vertraglichen Umständen und den gesetzlichen Vorgaben des Grunderwerbsteuergesetzes. Käufer und Verkäufer gelten grundsätzlich als Steuerschuldner; im Kaufvertrag wird die Zahlung üblicherweise dem Käufer zugeordnet. Das Finanzamt setzt die Steuer nach der Mitteilung des Notars fest. Der Steuerbescheid nennt den Betrag und die Zahlungsfrist, die regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe beträgt. Für die Eintragung des Eigentums im Grundbuch ist grundsätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts erforderlich. Wer 2026 eine Eigentumswohnung kaufen möchte, sollte den für das Bundesland geltenden Satz frühzeitig in die Gesamtkosten einrechnen und die Steuer nicht mit Notar- oder Grundbuchkosten verwechseln.
Mietrecht in Berlin
In Berlin treffen bundesweite Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf örtliche Instrumente zur Einordnung und Begrenzung von Wohnungsmieten. Für die Beurteilung einer konkreten Miete sind vor allem die ortsübliche Vergleichsmiete, die Mietpreisbremse und die jeweilige Vertrags- und Wohnsituation maßgeblich. Der Berliner Mietspiegel bietet eine örtliche Orientierung, während die Mietpreisbremse besondere Vorgaben für neu abgeschlossene Mietverträge enthält. Bei einer Auseinandersetzung können Mietervereine und Rechtsanwälte Unterlagen prüfen und die rechtliche Lage im Einzelfall einordnen. Die folgenden Informationen geben den Stand 2026 wieder und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.
Mietspiegel und ortsübliche Vergleichsmiete
Der Mietspiegel ordnet Wohnungsmieten nach Merkmalen wie Wohnfläche, Baujahr, Ausstattung und Wohnlage ein. Er dient Mietern und Vermietern als Orientierung dafür, welche Mieten für vergleichbare Wohnungen in einer Gemeinde üblich sind. Für Berlin veröffentlicht die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen den Berliner Mietspiegel 2026; er wurde am 28. Mai 2026 veröffentlicht. Die Werte beziehen sich auf Wohnungen mit bestimmten Merkmalen und bilden nicht automatisch den angemessenen Betrag für jede einzelne Adresse ab. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird nach § 558 Absatz 2 BGB aus den Mieten gebildet, die in den vergangenen sechs Jahren für vergleichbaren Wohnraum vereinbart oder geändert wurden. Berücksichtigt werden Wohnungen gleicher Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Bei der Prüfung zählen daher nicht allein die Quadratmeter: Zwei Wohnungen gleicher Größe können wegen ihres Baujahrs, der Ausstattung oder der Wohnlage unterschiedlichen Mietspiegelfeldern zugeordnet sein. Die Tabellenwerte und die ausgewiesenen Spannen helfen, solche Unterschiede einzuordnen. Bei einem Mieterhöhungsverlangen kann ein Mietspiegel zur Begründung herangezogen werden. Er macht nachvollziehbar, auf welches Vergleichsfeld und welche Wohnungsmerkmale sich die verlangte Miete stützen soll. Ob die Zuordnung passt, hängt von den tatsächlichen Eigenschaften der Wohnung ab; abweichende Angaben zu Fläche, Baualter oder Ausstattung können deshalb für die Bewertung erheblich sein. Der Mietspiegel ist dabei ein Begründungsmittel und nicht in jedem Fall eine abschließende Entscheidung über die zulässige Miethöhe. Auch bei Streit über die Vergleichsmiete kann der Berliner Mietspiegel eine wichtige Orientierung liefern. Je nach Einordnung und Beweislage können daneben andere gesetzlich vorgesehene Begründungsmittel oder Nachweise eine Rolle spielen. Wer ein Mieterhöhungsverlangen erhält, sollte insbesondere die angegebene Wohnfläche, das Baujahr, die Ausstattung und die Zuordnung zur Wohnlage mit den tatsächlichen Verhältnissen abgleichen. Der Mietspiegel Berlin 2026 bietet dafür eine aktuelle örtliche Grundlage, ersetzt jedoch nicht die Prüfung des konkreten Mietverhältnisses.
Mietpreisbremse und Kappungsgrenze
Die Mietpreisbremse begrenzt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die zulässige Miete bei einer Neuvermietung. Sie gilt in ganz Berlin und ist bis zum 31. Dezember 2029 befristet. Grundsätzlich darf die vereinbarte Miete bei Beginn eines neuen Mietverhältnisses höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Für die Einordnung ist deshalb auch hier entscheidend, welche Vergleichsmiete für die betreffende Wohnung und ihre Merkmale maßgeblich ist. Die Regelung betrifft nicht unterschiedslos jede Wohnung. Ausnahmen bestehen insbesondere für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, sowie für eine erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. Auch eine bereits zuvor zulässig vereinbarte höhere Vormiete kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen relevant sein. Bei solchen Ausnahmen muss der Vermieter bestimmte Informationen vor Vertragsschluss mitteilen, wenn er sich darauf berufen will. Die genauen Voraussetzungen ergeben sich aus den §§ 556d bis 556g BGB; die Bezeichnung „Neuvermietung“ allein beantwortet noch nicht, ob die Mietpreisbremse greift. Davon zu unterscheiden ist die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen in einem laufenden Mietverhältnis. Sie begrenzt, wie stark die Miete innerhalb eines bestimmten Zeitraums steigen darf, selbst wenn die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreitet. In Berlin gilt die abgesenkte Grenze von 15 Prozent innerhalb von drei Jahren. Die Grenze bezieht sich auf die Summe der Erhöhungen in diesem Zeitraum; sie ist keine pauschale Erlaubnis, die Miete stets um den vollen Prozentsatz anzuheben. Mietpreisbremse und Kappungsgrenze greifen somit in unterschiedlichen Situationen: Die erste betrifft vor allem die Miethöhe bei Abschluss eines neuen Vertrags, die zweite Erhöhungen bei einem bestehenden Mietverhältnis. Bei einer Prüfung kommt es unter anderem auf Vertragsbeginn, Wohnungsart, Vormiete und die Begründung des Vermieters an. Der Berliner Mietspiegel kann bei der Ermittlung der Vergleichsmiete eine Rolle spielen, entscheidet aber nicht allein über das Vorliegen einer gesetzlichen Ausnahme.
Beratung durch Mieterverein und Rechtsanwalt
Ein Mieterverein kann Mitgliedern bei typischen Fragen zum Mietverhältnis helfen, etwa beim Verständnis eines Schreibens des Vermieters, bei der Einordnung einer geforderten Miete oder bei der Prüfung von Vertragsunterlagen. Welche Leistungen eingeschlossen sind, richtet sich nach der Satzung und den Bedingungen des jeweiligen Vereins. Eine Mitgliedschaft kostet in der Regel einen laufenden Beitrag; zusätzliche Leistungen, Wartezeiten oder Einschränkungen beim Rechtsschutz können je nach Angebot unterschiedlich geregelt sein. Ein Rechtsanwalt für Mietrecht kann die rechtliche Lage individueller beurteilen, Fristen prüfen und den Schriftwechsel übernehmen. Bei einem gerichtlichen Verfahren kann anwaltliche Vertretung erforderlich oder sinnvoll sein. Die Gebühren richten sich häufig nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder einer gesonderten Honorarvereinbarung; die Kosten hängen unter anderem vom Gegenstand und Umfang der Angelegenheit ab. Vor einer Beauftragung sollten daher Leistungsumfang und Vergütung geklärt werden. Für eine Mietrechtsberatung in Berlin sind der Mietvertrag, relevante Schreiben und die dazugehörigen Nachweise hilfreich. Bei einer Kündigung gehören etwa das Kündigungsschreiben und der Mietvertrag zu den zentralen Unterlagen; bei einer Streitfrage zur Miete können Abrechnungen oder bisherige Korrespondenz wichtig sein. Ein allgemeiner Ratgeber kann Begriffe und gesetzliche Grundlagen erläutern, aber weder die individuellen Dokumente bewerten noch eine verbindliche Einschätzung für einen konkreten Fall geben. Dafür kommen ein Mieterverein oder ein Rechtsanwalt in Betracht.

Häufige Fragen zum Mietrecht
Bei häufigen Fragen zum Mietrecht geben die gesetzlichen Fristen und Höchstgrenzen eine erste Orientierung.
Wie hoch darf die Mietkaution sein?
Die Mietkaution darf höchstens drei Monatskaltmieten betragen (§ 551 BGB; Stand 2026). Grundlage ist die monatliche Miete ohne Betriebskosten und Heizkosten. Bei einer Kaltmiete von 900 Euro liegt die Obergrenze daher bei 2.700 Euro. Sie dürfen die Kaution in drei gleichen Monatsraten zahlen; die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden weiteren zusammen mit den nächsten Mietzahlungen. Der Vermieter muss das Geld getrennt von seinem Vermögen anlegen. Bei Streit über Höhe, Zahlungsweise oder Anlage können ein Mieterverein oder ein Rechtsanwalt die konkrete Vereinbarung prüfen.
Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung vorliegen?
Die Nebenkostenabrechnung muss Ihnen spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Endet der Zeitraum am 31. Dezember 2025, muss die Abrechnung also bis zum 31. Dezember 2026 bei Ihnen sein. Entscheidend ist der Zugang, nicht das Datum, an dem der Vermieter das Schreiben erstellt oder abgeschickt hat. Geht die Abrechnung später ein, kann der Vermieter eine daraus geforderte Nachzahlung grundsätzlich nicht mehr verlangen. Eine Ausnahme gilt, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat. Ein Guthaben des Mieters entfällt durch die verspätete Abrechnung nicht.
Darf der Vermieter die Miete beliebig erhöhen?
Nein, eine beliebige Mieterhöhung ist nicht zulässig: Bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gelten die Grenzen des § 558 BGB. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete grundsätzlich höchstens um 20 Prozent steigen; in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt eine abgesenkte Kappungsgrenze von 15 Prozent. In Berlin gilt 2026 die Grenze von 15 Prozent. Zusätzlich darf die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. Eine Erhöhung muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und nachvollziehbar begründet sein. Bei einer strittigen Forderung kann eine Mietrechtsberatung in Berlin oder andernorts helfen, das konkrete Erhöhungsverlangen einzuordnen.
